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12. Februar 2025
DPVKOM verhilft zur korrekten Entgeltfortzahlung während einer Krankheit

Die DPVKOM konnte einem Mitglied in finanzieller Not mittels Rechtsschutzes zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verhelfen. Im vorliegenden Fall spielten Versäumnisse und ein Irrtum der Arbeitgeberin eine große Rolle.
Unser Mitglied ist Zusteller bei der Deutschen Post. Aufgrund von verschiedenen aufeinanderfolgenden Krankheiten war unser Mitglied von Mitte bis Ende Mai (zwei Wochen) und von Anfang Juni bis Ende Juli (sechs Wochen) arbeitsunfähig erkrankt. Danach arbeitete er von Ende Juli bis Ende August regulär, hatte dienstfrei und nahm Erholungsurlaub wahr. Von Ende August bis Mitte Oktober (sechs Wochen) war er wieder erkrankt. Unser Mitglied konnte mittels ärztlichen Attestes nachweisen, dass es sich in jedem Zeitraum um eine andere, neue Krankheit handelte.
Unerwartet forderte die Arbeitgeberin unser Mitglied Ende August im dritten Krankheitszeitraum während der Arbeitsunfähigkeit zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 Euro auf und stellte die weitere Entgeltfortzahlung unvermittelt ein. Die Rückforderung begründete die Arbeitgeberin damit, dass unser Mitglied für einen zu langen Zeitraum Entgeltfortzahlung erhalten habe, obwohl er diese nur bis Mitte Juli hätte erhalten dürfen. Explizit ginge es um die Rückforderung von Entgelt für den Zeitraum von Mitte Juli bis Ende Juli. Dieser Zeitraum sei laut Arbeitgeberin auf den neuen Zeitraum anzurechnen, da es sich um die gleiche Krankheit handelte.
Gleichzeitig lehnte die Krankenkasse unseres Mitglieds eine Zahlung von Krankengeld ab. Folglich war unser Mitglied nicht nur arbeitsunfähig erkrankt, sondern befand sich gleichzeitig in einer finanziellen Notsituation. In seiner Not wandte sich das Mitglied an unsere Justiziare in der Bundesgeschäftsstelle, die den Sachverhalt prüften und den Rechtsschutzantrag an die Rechtsanwälte im Dienstleistungszentrum des dbb beamtenbund und tarifunion weiterleiteten. Im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen konnten die Rechtsanwälte erreichen, dass die Arbeitgeberin die Lohnabrechnungen unseres Mitglieds genau prüfte und sodann bestätigte, dass eine Lohnrückforderung ihrerseits unberechtigt war.
Im Anschluss stellte sich heraus, dass die Anrechnungen von Vorerkrankungen nicht gerechtfertigt waren. Leider wurde dann jedoch seitens der Abrechnungsstelle der Arbeitgeberin versehentlich keine korrekte Umbuchung für den Zeitraum von Mitte Juli bis Ende Juli vorgenommen. Dieser Umstand konnte dank des DPVKOM-Rechtsschutzes geklärt werden. Unser Mitglied wurde für den erwähnten Zeitraum in „krank“ umgebucht und es wurde eine entsprechende Lohnnachberechnung durchgeführt.
Anspruch auf Krankengeld nach sechs Wochen
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit haben Arbeitnehmende grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihre Arbeitgeberin für längstens sechs Wochen. Bei der Deutschen Post kommt es immer wieder vor, dass sich die Arbeitgeberin weigert, die Entgeltfortzahlung für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum zu leisten. Der dem Arbeitnehmenden zustehende Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin erhält (§ 49 Abs. 1 Nr. SGB V). Wird Entgeltfortzahlung nicht gewährt, fällt der Grund des Ruhens weg, sodass nunmehr Krankengeld zu zahlen ist. Dabei ist es gleichgültig, aus welchen Grund eine Entgeltfortzahlung nicht gewährt wird. Auch bei einer unberechtigten beziehungsweise nicht begründeten Verweigerung durch den Arbeitgeber ist deshalb Krankengeld zu zahlen. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, das Krankengeld zu verweigern, weil sie der Ansicht ist, es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Versicherte soll hier keine Nachteile erleiden, wenn Arbeitgeberin und Krankenkasse über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verschiedener Meinung sind. Bei einer unberechtigten Verweigerung erwerben die Krankenkassen jedoch gleichzeitig einen Erstattungsanspruch gegen die Arbeitgeberin.
Die Unannehmlichkeiten für unser Mitglied waren beziehungsweise sind sehr groß, da bis dato noch keine vollständige Rückerstattung des Betrages von 1.000 Euro sowie weitere Gehaltsnachzahlungen erfolgten. Der Fall ist daher immer noch nicht vollständig abgeschlossen.
Jessica Mathieu
Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dpvkom.de
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