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25. März 2025
In 2025 sind Beförderungen möglich!

Bei der Deutschen Post AG werden mit Wirkung zum 1. Juli dieses Jahres Planstellen für Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 5vz bis A 13vz+Z zur Verfügung gestellt. Das geht aus einer Anweisung der Unternehmenszentrale vom 21. März hervor.
Hierbei werden die Beförderungsplanstellen A 5vz bis A 11 zur selbstständigen Verwendung an die Organisationseinheiten verteilt, während für Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 12 bis A 13vz+Z ein quotiertes Vorschlagsverfahren Anwendung findet, für das den Organisationseinheiten Meldequoten zugewiesen werden. Die rechnerische Verteilung von Beförderungsplanstellen beziehungsweise Meldequoten erfolgt proportional zu den Beamtenbeständen der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe je Organisationseinheit, sodass insgesamt keine spezielle Bevorzugung beziehungsweise Benachteiligung bestimmter Organisationseinheiten erfolgen kann. Aus den zugewiesenen Beförderungsplanstellen beziehungsweise Meldequoten sind grundsätzlich alle Beförderungen der bei Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu realisieren.
Generell gilt: Beförderungen sind insgesamt immer nach dem Grundsatz der Besteignung durchzuführen, ohne dass Kriterien wie Lebensalter oder Zeitraum seit der letzten Beförderung eine Rolle spielen dürfen. Hierbei ist es Aufgabe des Dienstvorgesetzten, aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, eine Auswahlentscheidung zu treffen. In die Gesamtbetrachtung sind dabei alle Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe unterhalb der Beförderungsbesoldungsgruppe unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus – mithin auch beurlaubte oder zugewiesene Beamte – einzubeziehen. Grundlage für die Entscheidung, wer befördert werden soll, ist dann schließlich eine Auswahlliste, in der alle in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten je Besoldungsgruppe anhand der Gesamtergebnisse ihrer Regelbeurteilung beziehungsweise - in Ausnahmefällen - ihrer Anlassbeurteilung gereiht werden.
Im Einzelnen werden die Planstellen für Beförderungen nach A 5vz bis A 9vz und A 11 wie bisher auch in eigener Verantwortung der Organisationseinheiten nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben, während für Beförderungen nach A 12 bis A 13vz im Umfang der zugewiesenen Quoten die Organisationseinheiten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13vz an die Zentrale melden können, die für eine Beförderung berücksichtigt werden sollen.
Eine Besonderheit stellen hinsichtlich der Verfahrensweise Beförderungen in eine Planstelle A 9 Vz+Z bzw. 13 Vz+Z dar. Hierbei können Beamte, die mit Funktionen beziehungsweise Tätigkeiten betraut sind, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9vz bzw. A 13vz abheben, nach einer entsprechenden sachgerechten Bewertung mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Der entsprechend ausgewählte Arbeitsposten muss hierbei grundsätzlich organisationsintern ausgeschrieben werden.
Eine Beteiligung des Betriebsrates muss bei Beförderungsentscheidungen nach § 28 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) i.v.m. § 78 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz erfolgen. Bei der Beförderung von Beamtinnen und Beamten, denen eine Tätigkeit bei einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft zugewiesen wurde, ist nach § 28 Abs. 2 PostPersRG neben dem Betriebsrat in der Organisationseinheit der DP AG der Betriebsrat beim aufnehmenden Unternehmen zusätzlich zu unterrichten.
Nach Abschluss der Beförderungsentscheidungen müssen alle den selbstständigen Organisationseinheiten zugehörigen Beamtinnen und Beamten, die in die Auswahlentscheidungen einbezogen wurden, aber nicht befördert werden, hierüber informiert werden (sogenannte „Negativmitteilung“). Eine solche Information erfolgt seitens der jeweiligen Organisationseinheiten grundsätzlich per Aushang an den üblichen Stellen der Mitarbeiterinformation („schwarzes Brett“), sodass alle Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit haben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Alle selbstständigen Organisationseinheiten, die nicht durch Aushang informieren können, setzen die Beamtinnen und Beamten mittels Briefs an deren Privatanschrift in Kenntnis. Dies ist dann der Fall, wenn räumliche oder örtliche Aushangmöglichkeiten fehlen oder wenn Beamtinnen und Beamte auf eine andere Weise nicht informiert werden können, zum Beispiel weil sie abgeordnet oder zu anderen Arbeitgebern zugewiesen beziehungsweise beurlaubt sind.
Frühestens zwei Wochen nach der Negativinformation erhalten dann die beförderten Beamtinnen und Beamten ihre Beförderungsurkunden ausgehändigt, frühestens jedoch ab dem 12. Juni 2025.
Eine Liste über die Anzahl der je nach Organisationseinheit zugewiesenen Beförderungsplanstellen und Meldequoten liegt den Betriebsräten unserer Fachgewerkschaft vor.
Stephan Dimitriadis
Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dpvkom.de
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