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17. November 2025

Regelung im Entgelttarifvertrag der Deutschen Post diskriminiert befristet Beschäftigte


Für Arbeitnehmer bei der Deutschen Post, die vor dem 30. Juni 2019 befristet beschäftigt waren und nach diesem Stichtag einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben haben, dürfen keine verlängerten Stufenlaufzeiten gemäß Entgelttarifvertrag gelten. Diese von unserem gewerkschaftlichen Mitbewerber vereinbarte tarifvertragliche Regelung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot befristet Beschäftigter und ist deshalb nichtig.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 (Az. 6 AZR 131/25 – Link zur Pressemitteilung) hervor.

Dieses Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der DPVKOM, die noch vor dem gewerkschaftlichen Mitbewerber gegen diese tarifvertragliche Regelung geklagt hat beziehungsweise eine Vielzahl von Klagen von befristet Beschäftigten mittels Rechtsschutz unterstützt hat.

Mitglieder der DPVKOM, die in dieser Angelegenheit bereits Klageverfahren führen, müssen nicht weiter aktiv werden, da wir davon ausgehen, dass die Deutsche Post das höchstrichterliche Urteil anerkennt und umsetzt. Betroffene Beschäftigte, die noch keinen Antrag auf rechtmäßige Zuordnung zu den Gruppenstufen sowie die Nachzahlung der letzten 6 Monate nach Zuordnung zur geltenden höheren Gruppenstufe gestellt haben, erhalten den entsprechenden Vordruck bei ihrem zuständigen Gewerkschaftssekretär. Die Kontaktdaten der Gewerkschaftssekretäre finden Sie hier.

Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dpvkom.de

Quelle: DPVKOM / 17.11.2025
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