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27. Mai 2025

Unterschrift des Zustellers verstößt gegen Auslieferungsvorschriften!


#arbeitnehmer #post #recht

Wenn ein Zusteller eine nachzuweisende Sendung auf dem Scanner mit der Unterschrift des Empfangsberechtigten unterschreibt, betreibt er keine Urkundenfälschung. Aber er verstößt gegen die Auslieferungsvorschriften der Deutschen Post.

Und das kann Regressforderungen des Arbeitgebers zur Folge haben. Deshalb warnt die DPVKOM alle Beschäftigten im Zustelldienst davor, die Auslieferung von Sendungen mit der eigenen Unterschrift zu dokumentieren, wenn die Unterschrift des Kunden erforderlich ist! Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Belastungssituation in der Zustellung bekanntermaßen hoch ist und jeder Beschäftigte seine eigene Strategie entwickelt, möglichst effizient, schnell und ohne Zustellabbruch zuzustellen.

Mit der Frage, ob die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät eines Paketzustellers eine Urkundenfälschung darstellt, musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln bereits im Jahre 2013 (Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 1 RVs 191/13) beschäftigen.

Paketzusteller unterschreibt für den Kunden
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Paketzusteller am 4. Januar 2011 in 47 Fällen und einen Tag später in weiteren 20 Fällen ihm als Zusteller zur Auslieferung von der Firma überlassene Pakete entsorgt oder an verschiedenen Stellen deponiert, weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert fühlte. In jedem dieser Fälle hatte er in seinem Handscanner die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung jeweils mit dem Namen des eigentlich vorgesehenen Empfängers unterzeichnet. Die Unterschrift des angeblichen Paketempfängers wurde in dem Lesegerät gespeichert und konnte auf diesem jederzeit wieder abgerufen beziehungsweise ausgedruckt werden. Mit der vorstehenden Unterschriftenmanipulation hatte der Zusteller beabsichtigt, dass in dem elektronischen Buchungssystem der Firma die jeweiligen Pakete als zugestellt ausgebucht wurden. Auf diesem Weg wollte er verschleiern, dass er die Pakete tatsächlich nicht ausgeliefert, sondern an anderen Orten deponiert hatte.

Aufgrund dieses Geschehens wurde der Zusteller von seiner Arbeitgeberin angezeigt und sowohl vom Amtsgericht Schleiden als auch in der Berufung vor dem Landgericht Aachen unter anderem wegen Urkundenfälschung in 67 Fällen nach § 267 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei gingen die Gerichte übereinstimmend davon aus, dass bei den Taten jeweils eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt wurde. Da eine Urkunde immer in Form einer verkörperten Gedankenerklärung vorliegen muss, hatte vor allem das Landgericht Aachen Schwierigkeiten mit der Bejahung der Urkundenqualität. Denn bei einer digitalen Unterschrift (hier auf dem Scanner) handelt es sich eben nicht um eine Unterschrift, die durch das Setzen auf einem Blatt Papier dauerhaft verkörpert wird. Ungeachtet dessen bejahte das Landgericht eine Urkundenfälschung. Zur Begründung führte es an, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dauerhaft sichtbar bleibe oder in Form einer Datei zunächst zumindest optisch verschwinde, aber jederzeit durch einen Ausdruck reproduzierbar sei. Schließlich müsse auch der Urkundenbegriff gemäß der technischen Entwicklung ausgelegt werden.

Oberlandesgericht ändert Urteil des Landesgerichts ab
Das Oberlandesgericht Köln sah dies jedoch anders und hob den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf. Es begründete die Aufhebung damit, dass es bei einer digitalen Unterschrift an einer verkörperten Gedankenerklärung und somit an der erforderlichen Urkundenqualität fehle. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass ein digitales Dokument grundsätzlich nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, da es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm des Geräts existiert. Auch die Möglichkeit, die archivierte Unterschrift auszudrucken, ändere dies nicht, weil der Ausdruck eines elektronischen Dokuments regelmäßig nur eine Kopie darstelle. Eine Kopie erfüllt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht die Anforderungen einer unecht hergestellten Urkunde.

Auch wenn im konkreten Fall keine Urkundenfälschung vorlag, sollten sich die Zusteller strikt an die Ausliefervorschriften des Arbeitgebers halten. Das erspart im Fall der Fälle viel Ärger und eventuell hohe Regressforderungen.

Jessica Mathieu

Quelle: DPVKOM / 27.5.2025
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